Gerne beraten und vertreten wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber. Selbstverständlich übernehmen wir die Abwicklung, z.B. die Deckungsanfrage und die weitere Korrespondenz, mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Im Arbeitsrecht stehen die Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber im Mittelpunkt. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind Sie mit vielen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert, die Ihre Arbeitsbedingungen, Verträge und Rechte betreffen können. Wir bieten Ihnen umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung in allen Bereichen des Arbeitsrechts, um Ihre Interessen zu wahren und durchzusetzen.
Ein klarer und fairer Arbeitsvertrag ist die Grundlage für ein gutes Arbeitsverhältnis. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung, Gestaltung oder Kündigung von Arbeitsverträgen und sorgen dafür, dass Ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gewahrt bleiben.
Eine Kündigung kann für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine schwerwiegende Konsequenz haben. Ob durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe – eine Kündigung kann weitreichende Auswirkungen auf Ihre berufliche und private Zukunft haben.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie vor einer ungerechtfertigten und im Ergebnis unwirksamen Kündigung. Eine Kündigung muss immer nachvollziehbar und gerechtfertigt sein.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. In vielen Fällen kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam sein. Bei Erhalt einer Kündigung haben Sie eine Frist von drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen, § 4 KSchG (=Kündigungsschutzgesetz).
Wir beraten und vertreten Sie, außergerichtlich und vor Gericht, um Ihre Rechte im Falle einer Kündigung, sei es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, durchzusetzen.
Zudem helfen wir Ihnen, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung zu erreichen.
Ein Aufhebungsvertrag kann bei Dissonanzen im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber und/oder einem Vorgesetzen, aber auch bei wirtschaftlichen Problemen des Arbeitgebers, für beide Seiten eine Lösung sein. Jedoch müssen auch hier die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Auch, damit Sie beim Bezug von Arbeitslosengels von der Bundesagentur für Arbeit, keine Sperrzeit erhalten. Wir helfen Ihnen daher, einen Aufhebungsvertrag zu prüfen und sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben, insbesondere im Hinblick auf Abfindungen und den Bezug von Arbeitslosengeld.
Ansprüche auf Urlaub und die rechtzeitige Zahlung des Lohns sind wesentliche Bestandteile Ihres Arbeitsverhältnisses. Wir setzen Ihre Rechte durch, wenn es zu Verzögerungen oder Streitigkeiten bei der Urlaubsgewährung oder der Lohnzahlung kommt.
Mobbing und Diskriminierung zählen zu den schwerwiegenden Problemen am Arbeitsplatz. Durch das sog. Antidiskriminierungsgesetz, also das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden Sie bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität geschützt. Wir beraten Sie, wie Sie sich gegen Benachteiligungen und ungerechte Behandlung wehren können und welche rechtlichen Schritte Sie einleiten sollten, um Ihre Würde und Rechte zu schützen.
Als werdende Mutter oder Vater haben Sie spezielle Rechte, die Sie im Arbeitsverhältnis schützen. Wir beraten Sie zu Ihren Ansprüchen während der Schwangerschaft, Elternzeit und nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Für Arbeitnehmer in Teilzeit oder mit befristeten Verträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergeben sich es spezifische Rechte. Sei es bei der Sachgrundbefristung entspr. § 14 Abs. 1 TzBfG oder bei der sachgrundlosen Befristung entspr. § 14 Abs. 2 TzBfG. Gerne prüfen wir Ihren Arbeitsvertrag. Nicht selten ergibt es sich, dass Arbeitnehmer nach unserer Klärung -ohne es zu wissen- sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, wir dies mit dem Arbeitgeber klären. Auch bei Problemen mit der Verlängerung oder der Entfristung von Arbeitsverträgen stehen wir Ihnen ebenso zur Seite wie bei der Durchsetzung einer begrenzten Verringerung der Arbeitszeit.
Die außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgt. Sie wird auch als fristlose Kündigung bezeichnet, wenn sie sofort und ohne Einhaltung einer Frist wirksam wird. Diese Art der Kündigung ist nur unter bestimmten, gravierenden Umständen zulässig.
Entspr. § 626 BGB kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Zu den wichtigsten Gründen gehören:
Die fristlose Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden, das heißt, sie muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, so § 626 Abs. 2 BGB, nachdem dem Arbeitgeber der Grund für die Kündigung bekannt geworden ist. Zudem hat die außerordentliche und fristlose Kündigung schriftlich zu erfolgen. Wird die Frist versäumt oder ist die Kündigung nur mündlich ausgesprochen, ist die fristlose Kündigung nicht mehr wirksam.
Im Falle einer unrechtmäßigen fristlosen und außerordentlichen Kündigung haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung und Entschädigung. Ebenso können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
In vielen Fällen wird eine fristlose Kündigung von der betroffenen Partei angezweifelt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nach unserer Prüfung, gegen die außerordentliche und fristlose Kündigung vorzugehen.
Wir weisen darauf hin, dass Sie bei einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung mit der Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit entspr. § 159 SGB III rechnen müssen. Dies ist dann besonders ärgerlich, wenn die ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu Unrecht erfolgt sein sollte.